Sorry, dass ich mich einmische, aber ich habe das Gefühl, dass diese Diskussion teilweise von Fehlinformationen, Halbwissen und Hörensagen geprägt wird.
Vielleicht ist es nützlich sich mal §42a Waffengesetz anzusehen:
http://www.juraforum.de/gesetze/waffg/42a-verbot-des-fuehrens-von-anscheinswaffen-und-bestimmten-tragbaren-gegenstaenden
und hier ist, so finde ich, eine ganz gelungene Erklärung dazu:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.phpIch selbst bin gegen diese Art von Bevormundung und Gängelung.
Einige mit mir privat bereundete Polizisten sind durchaus differenzierter Meinung bzgl. dieser Ragelung. Einerseits finden sie das gut, weil tatsächlich weniger diese Messer auf der Straße sind und es für die Beamten im Zweifel hilfreich ist Personen zu überprüfen, andererseits ist ihnen klar, dass echte KRiminelle sich von keinem Gesetz abschrecken lassen, zumal es sich "Nur" um eine Ordnungswiedrigkeit und keine Straftat handelt. Außerdem ist die Interpretation der Ausnahmen "... allgemein anerkannten Zweck ..." sehr schwierig und wir je nach Diensstelle unterschiedlich restriktiv gehandhabt.
Außerdem werden die meisten Straftaten in die Messer verwickelt sind mit normalen Küchenmessern begangen.
Wie dem auch sei, es wird der Tag kommen, da ist es verboten ein leicht herausnehmbares Gebiss zu tragen.....
§1Abs. II, Nr 2b könnte das Gebiss durchaus mit einbeziehen ....
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Gruß,
M.